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Artikel 1 - Anwendbarkeit der allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen
1.1. Diese allgemeinen Verkaufs-, Liefer- und Zahlungsbedingungen (im Folgenden: "Bedingungen") sind Bestandteil jedes zwischen De Eekhoorn Woodworkings BV (im Folgenden: Eekhoorn) einerseits und einem Dritten (im Folgenden: Käufer) andererseits geschlossenen Vertrages sowie aller von Eekhoorn erstellten Angebote für die Lieferung von beweglichen Sachen.
1.2. Die Bedingungen sind, nachdem sie Bestandteil eines Vertrags zwischen Eekhoorn und dem Käufer geworden sind, auch Bestandteil späterer zwischen Eekhoorn und dem Käufer geschlossener Verträge, selbst wenn bei der Erstellung dieser später geschlossenen Verträge nicht auf die Anwendbarkeit der Bedingungen hingewiesen wird.
1.3. Abweichungen von den Bedingungen sind nur dann anwendbar, wenn sie von den Parteien ausdrücklich und schriftlich vereinbart wurden und Eekhoorn die Abweichungen schriftlich akzeptiert hat. Die Abweichungen gelten nur für das Angebot oder den Vertrag, für das bzw. den sie gemacht wurden.
1.4. Die vollständige oder teilweise Ungültigkeit einer Bestimmung der Bedingungen berührt nicht die Anwendbarkeit der übrigen Bestimmungen der Bedingungen.
1.5. Der Anwendung von allgemeinen Geschäftsbedingungen, auf die sich der Käufer beruft, wird von Eekhoorn ausdrücklich widersprochen. Allgemeine oder besondere Bedingungen des Käufers sind ausgeschlossen, insbesondere soweit sie sich auf die Zahlung, die Verrechnung, die Berechtigung zur Verpfändung oder die Abtretung von Forderungen von Eekhoorn an den Käufer beziehen.
Artikel 2 - Angebote und Zustandekommen von Verträgen
2.1. Jedes Angebot von Eekhoorn ist unverbindlich, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich als unwiderruflich bezeichnet worden, und erlischt rechtlich, es sei denn, es ist ausdrücklich schriftlich anders bezeichnet worden, nach dreißig (30) Kalendertagen, gerechnet ab dem Datum des Angebots. Angebote von Eekhoorn können nur in schriftlicher Form angenommen werden.
2.2. Verträge zwischen den Parteien kommen erst dadurch zustande, dass Eekhoorn dem Käufer das Zustandekommen des Vertrages durch hierzu befugte Personen im Namen von Eekhoorn schriftlich bestätigt, oder dass Eekhoorn den Vertrag auf eine dem Käufer bekannte Weise vorbehaltlos ausführt. Ungeachtet des Vorgenannten ist Eekhoorn, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, erst dann zur Lieferung der bestellten Sachen verpflichtet, wenn der für das Land, in dem der Käufer seinen Sitz hat, geltende Gesamtmindestbestellwert erreicht ist oder wenn dies im Angebot oder in der Auftragsbestätigung von Eekhoorn ausdrücklich angegeben ist. Eekhoorn ist berechtigt, ohne zu irgendeinem Schadenersatz verpflichtet zu sein und unbeschadet der Rechte von Eekhoorn gemäß Artikel 15, die mit dem Käufer geschlossenen Verträge aufzulösen oder durch Kündigung zu beenden, wenn der zuvor angegebene Mindestbestellwert nicht innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem (ersten) Vertragsabschluss erreicht wird.
2.3. Änderungen oder Ergänzungen eines bereits geschlossenen Vertrags sowie damit zusammenhängende Verträge sind nur dann verbindlich, wenn sie dem Käufer von Eekhoorn schriftlich bestätigt worden sind.
2.4. Zeichnungen, Abbildungen, Maße oder sonstige Lieferdaten sind nur dann verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wurde.
Artikel 3 - Preise
3.1. Alle von Eekhoorn in seinen Angeboten genannten Preise sind unverbindlich, es sei denn, sie wurden ausdrücklich schriftlich vereinbart.
3.2. Alle Preise verstehen sich ohne Mehrwertsteuer (VAT).
Artikel 4 - Lieferung
4.1. Wenn Eekhoorn eine Zeichnung, ein Foto, ein Modell, einen Entwurf, eine Berechnung oder eine andere Information zeigt oder zur Verfügung stellt, dient dies nur als Anhaltspunkt. Die letztendlich zu liefernden Gegenstände können von den dargestellten abweichen.
4.2. Sofern nichts anderes vereinbart wurde, erfolgt die Lieferung innerhalb der folgenden Länder kostenlos: Niederlande, Belgien, Dänemark, Deutschland, Frankreich, Großbritannien, Irland, Italien, Luxemburg, Norwegen, Österreich, Portugal, Spanien, Schweden und Schweiz. Lieferungen in andere als die oben genannten Länder erfolgen ab Werk.
4.3. Der Käufer ist verpflichtet, die gekaufte Ware zum Zeitpunkt der Lieferung in Empfang zu nehmen. Wenn der Käufer den Kauf verweigert oder es versäumt, die für die Lieferung erforderlichen Informationen oder Anweisungen zu erteilen, werden die Waren auf Risiko des Käufers gelagert. In diesem Fall hat der Käufer die Lagerkosten zu tragen, unbeschadet des Rechts von Eekhoorn, dennoch Erfüllung und/oder vollständigen Schadensersatz zu verlangen und den Vertrag aufzulösen.
4.4. Bei Gefahr der Verwirkung aller Rechte ist der Käufer verpflichtet, die gelieferten Sachen innerhalb von 24 Stunden nach der tatsächlichen Lieferung auf eventuelle Mängel oder Schäden zu prüfen oder diese Prüfung nach der Mitteilung von Eekhoorn, dass die Sachen dem Käufer zur Verfügung stehen, durchzuführen oder durchführen zu lassen. Beschädigte oder unvollständige Sachen werden von Eekhoorn nur dann zurückgenommen und (eventuell) ersetzt, wenn sie in der Originalverpackung zurückgegeben werden.
Artikel 5 - Teillieferungen
Eekhoorn behält sich das Recht vor, in Teilen zu liefern (Teillieferungen), die gesondert in Rechnung gestellt werden können. Der Käufer ist dann verpflichtet, gemäß der Bestimmung in Artikel 12 der Bedingungen zu zahlen.
Artikel 6 - Lieferfrist
6.1. Die Angabe der Lieferzeit ist immer annähernd und gilt nicht als Frist, es sei denn, es wurde ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart.
6.2. Eekhoorn haftet in keiner Weise für eine Überschreitung der Lieferfrist, aus welchem Grund auch immer. Eine Überschreitung der Lieferfrist verpflichtet Eekhoorn nicht zu einer Entschädigung und gibt dem Käufer nicht das Recht, den Vertrag aufzulösen und/oder den Kauf abzulehnen oder sich auf die Aussetzung einer der Verpflichtungen des Käufers zu berufen.
Artikel 7 - Höhere Gewalt
7.1. Neben den Bestimmungen in Artikel 6:75 des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches werden als höhere Gewalt definiert: (organisierte und nicht organisierte) Arbeitsstreiks im Unternehmen Eekhoorn, allgemeiner Mangel an Material und anderen für die Ausführung der vereinbarten Leistung erforderlichen Gegenständen und Dienstleistungen sowie allgemeine Transportbehinderungen, die (zurechenbare oder nicht zurechenbare) Nichterfüllung seitens der Lieferanten von Eekhoorn, (organisierte und nicht organisierte) Arbeitsstreiks und Personalmangel.
7.2. Die Lieferung und andere Verpflichtungen von Eekhoorn werden während eines Zeitraums höherer Gewalt ausgesetzt. Wenn der Zeitraum, in dem Eekhoorn aufgrund höherer Gewalt nicht in der Lage ist, seine Verpflichtungen zu erfüllen, länger als sechs Monate dauert, sind beide Parteien berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise durch Kündigung oder Auflösung aufzulösen, ohne dass in diesem Fall eine Verpflichtung zum Schadensersatz oder zur Rückabwicklung besteht.
7.3. Eekhoorn ist berechtigt, die Bezahlung der Tätigkeiten zu verlangen, die bei der Ausführung des betreffenden Vertrags bereits ausgeführt wurden, bevor die durch die offensichtliche höhere Gewalt verursachte Situation eintrat.
7.4. Eekhoorn ist auch berechtigt, sich auf höhere Gewalt zu berufen, wenn die durch die höhere Gewalt verursachte Situation beginnt, nachdem Eekhoorn die Leistung bereits hätte erbringen müssen.
Artikel 8 - Gewährleistung
8.1. Eekhoorn garantiert, unter Beachtung der an anderer Stelle in den Bedingungen genannten Bestimmungen, dass die von ihr gelieferten und/oder verarbeiteten/verwendeten Materialien während eines Zeitraums von 12 Monaten nach der Lieferung den Anforderungen genügen, die bei normalem Gebrauch gestellt werden. Wenn der Käufer hinreichend nachgewiesen hat, dass die gelieferten Sachen oder Materialien den Anforderungen bei normalem Gebrauch nicht genügen, wird Eekhoorn nach eigenem Ermessen entweder Ersatzteile ausgeben, die gelieferte Sache reparieren, sie ersetzen oder den Vertrag (auch teilweise) auflösen, und zwar in Verbindung mit einer anteiligen Rückerstattung der vom Käufer bereits gezahlten Beträge, ohne zum Schadensersatz verpflichtet zu sein.
8.2. Die vorgenannte Garantieverpflichtung wird aufgehoben, wenn:
a. der Käufer ohne schriftliche Zustimmung von Eekhoorn Änderungen oder Reparaturen an der gelieferten Sache vornimmt oder vorgenommen hat;
b. der Käufer die gelieferte Sache für einen anderen als den offensichtlichen Zweck verwendet hat;
c. Der Käufer hat die gelieferte Sache (nach angemessenem Urteil von Eekhoorn) unsachgemäß behandelt, benutzt oder gewartet;
d. Der Abnehmer hat seine Verpflichtungen gegenüber Eekhoorn nicht erfüllt;
e. Der Käufer ist seinen Informationspflichten gemäß Artikel 8.7 nicht nachgekommen;
f. Der Käufer ist auf andere Weise ganz oder teilweise an dem Mangel der gelieferten Sache schuld.
8.3. Die Kosten für Demontage, Porto und Transport gehen zu Lasten und auf Risiko des Käufers.
8.4. Garantien für von Eekhoorn anderweitig gekaufte Sachen werden nur gewährt, wenn und soweit der betreffende Hersteller/Lieferant eine Garantie gewährt, und nur für die Dauer dieser Garantie.
8.5. Die Garantiezeit wird nicht verlängert, nachdem eine Reparatur im Rahmen der Garantie durchgeführt wurde.
8.6. Die Inanspruchnahme der Garantie durch den Käufer entbindet den Käufer nicht von seinen Verpflichtungen, wie z.B. Zahlung und Abnahme aufgrund des/der mit Eekhoorn geschlossenen Vertrags/Verträge.
8.7. Wenn die gelieferte Sache ganz oder teilweise aus Glas besteht, muss der Käufer den Kunden gründlich über die Eigenschaften und den Umgang mit diesem Material informieren, insbesondere über die Tatsache, dass selbst minimale Beschädigungen bei gehärtetem Glas zu Spannungsunterschieden und anschließendem (Glas-)Bruch führen können.
Artikel 9 - Ansprüche
9.1. Reklamationen müssen schriftlich erfolgen und so schnell wie möglich, spätestens jedoch unter Einhaltung der in Artikel 4.4 genannten Frist, innerhalb von sieben Werktagen nach Feststellung des Mangels, unter sorgfältiger Angabe der Art und des Grundes der Reklamation(en) und der angenommenen Grundlage der Verpflichtung von Eekhoorn zum Ersatz, zur Reparatur oder zum Schadensersatz. Reklamationen, die nicht oder nur unzureichend erläutert werden, werden von Eekhoorn nicht bearbeitet.
9.2. Nach Ablauf der vorgenannten Frist wird davon ausgegangen, daß der Käufer die gelieferte Sache genehmigt hat. Reklamationen werden dann nicht mehr von Eekhoorn bearbeitet.
9.3. Die gelieferte Sache kann nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung von Eekhoorn unter den von Eekhoorn festzulegenden Bedingungen zurückgesandt werden.
Artikel 10 - Haftung
10.1. Die Haftung von Eekhoorn gegenüber dem Käufer beschränkt sich, mit Ausnahme der Bestimmungen in den folgenden Artikeln, auf die Erfüllung der Garantieverpflichtungen von Eekhoorn, wie sie in Artikel 8 beschrieben sind.
10.2. Die Haftung von Eekhoorn für von ihr begangene unerlaubte Handlungen ist ausgeschlossen, es sei denn, sie sind die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Eekhoorns Untergebenen. Eekhoorn haftet nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden, die der Käufer infolge eines Versäumnisses von Eekhoorn bei der Erfüllung der Verpflichtungen von Eekhoorn aus irgendeinem Vertrag erleidet, wie zum Beispiel, aber ausdrücklich nicht beschränkt auf: entgangene Gewinne, entgangene Verkäufe, immaterielle Schäden, verpasste Gelegenheiten und Rufschädigung, es sei denn, dieser Schaden ist die Folge von Vorsatz oder bewusster Fahrlässigkeit von Eekhoorns Untergebenen.
10.3. Die Haftung von Eekhoorn für unmittelbare Schäden, die der Käufer infolge eines zurechenbaren Versäumnisses von Eekhoorn bei der Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Käufer im Rahmen eines mit dem Käufer geschlossenen Vertrags erleidet oder die mit einem solchen Versäumnis zusammenhängen, ist auf die Fälle beschränkt, in denen der Käufer nachweist, dass der Schaden die unmittelbare Folge eines zurechenbaren Versäumnisses ist. Außerdem beschränkt sich der Schadenersatz pro Ereignis oder Serie von zusammenhängenden Ereignissen mit gemeinsamer Ursache auf den zwischen den Parteien vereinbarten Wert (ohne MwSt.) der Verpflichtung(en) bei der Erfüllung, mit der Eekhoorn in Verzug ist, und zwar pro gelieferter Sache, mit einem Höchstbetrag von € 2.500,00 pro Ereignis oder Serie von zusammenhängenden Ereignissen mit gemeinsamer Ursache, es sei denn, dass sich aus einem der folgenden Artikel eine weitere Einschränkung ergibt.
10.4. Jede Forderung gegen Eekhoorn, die auf einem mit Eekhoorn geschlossenen Vertrag beruht, verjährt im Laufe eines Jahres, es sei denn, es wird vorher eine gerichtliche Vorladung ausgestellt. Die Verjährungsfrist beginnt am Tag nach dem Tag, an dem der Käufer Kenntnis von dem Schaden sowie von der haftbaren Partei hat.
10.5. Alle Verteidigungsmittel, die Eekhoorn zur Verteidigung seiner Haftung aus dem mit dem Käufer geschlossenen Vertrag heranziehen kann, können auch von seinem Personal und von Dritten, die es zur Ausführung des Vertrags beauftragt hat, gegenüber dem Käufer geltend gemacht werden, als ob sein Personal und die vorgenannten Dritten selbst Partei des Vertrags wären.
10.6. Bedingungen, die die Haftung begrenzen, ausschließen oder festlegen, die von Dritten gegenüber Eekhoorn beanstandet werden können, können auch von Eekhoorn gegenüber dem Käufer beanstandet werden.
Artikel 11 - Haftungsfreistellung
Der Käufer stellt Eekhoorn, sein Personal und eventuelle Dritte, die von Eekhoorn im Rahmen der Erfüllung seiner Verpflichtungen aus dem Vertrag beauftragt wurden, von allen Verpflichtungen anderer Dritter zum Ersatz von (angenommenen) Schäden frei, die durch die von Eekhoorn im Rahmen des Vertrags durchgeführten Handlungen entstanden sind oder auf andere Weise damit zusammenhängen.
Artikel 12 - Zahlungsbedingungen
12.1. Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich etwas anderes vereinbart wurde, hat die Zahlung jedes Rechnungsbetrags vor der Lieferung und in der auf der Rechnung angegebenen Weise zu erfolgen. Die Zahlung muss in der vereinbarten Währung und ohne Verrechnung, Skonto und/oder Stundung erfolgen.
Nach Annahme und Festlegung eines Limits durch den Kreditversicherer von Eekhoorn kann Eekhoorn beschließen, dass die Zahlung innerhalb von vierzehn (14) Kalendertagen nach dem Rechnungsdatum und auf die auf der Rechnung angegebene Weise erfolgt. In diesem Fall wird Eekhoorn nur dann Bestellungen an den Käufer ausliefern, wenn der Gesamtbetrag der bereits ausstehenden Forderungen des Käufers zuzüglich des Betrags der ausstehenden Bestellungen des Käufers das ausgegebene Limit nicht überschreitet. Eekhoorn behält sich das Recht vor, das Limit nach eigenem Ermessen jederzeit aufgrund neuer Informationen des Kreditversicherers und/oder aufgrund des Zahlungsverhaltens des Käufers anzupassen.
12.2. Wenn eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt wird, ist der Käufer ohne Inverzugsetzung in Verzug und werden alle Zahlungsverpflichtungen des Käufers sofort fällig. Dies gilt auch, wenn über den Käufer der Konkurs eröffnet wird oder er einen Zahlungsaufschub beantragt.
12.3. Bei nicht fristgerechter Bezahlung einer Rechnung schuldet der Käufer die gesetzlichen Handelszinsen (Artikel 6:119a des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuches) zuzüglich 2 % über dem Rechnungsbetrag ab dem Fälligkeitsdatum der Rechnung. Darüber hinaus ist Eekhoorn berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von € 7,50 in Rechnung zu stellen.
12.4. Darüber hinaus gehen alle gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten, die Eekhoorn in angemessener Weise aufwendet (u.a. Gerichtsvollzieherkosten und Kosten für Rechtsbeistand) und die im Zusammenhang mit der Nichterfüllung der Verpflichtungen des Käufers entstanden sind, zu Lasten des Käufers, und zwar mit einem Mindestbetrag von 10 % des geschuldeten Betrags (einschließlich MwSt.) oder einem Betrag von € 250,00, sofern dieser höher ist, wobei diese Mindestentschädigung (auch) als Anreiz für den Käufer zu betrachten ist, seinen (Zahlungs-)Verpflichtungen in angemessener Weise nachzukommen (Strafklausel).
12.5. Vom Käufer geleistete Zahlungen mindern immer erstens alle fälligen Zinsen und Kosten und zweitens die am längsten fälligen Rechnungen, auch wenn der Käufer angibt, dass sich eine Zahlung auf eine spätere Rechnung bezieht.
12.6. Ungeachtet des Vorgenannten ist Eekhoorn jederzeit berechtigt, Barzahlung zu verlangen oder vor der Lieferung oder der weiteren Ausführung der Arbeiten vom Käufer eine ausreichende Sicherheit für die rechtzeitige Zahlung zu verlangen. Die Sicherheit wird durch die Erstellung einer unwiderruflichen Bankgarantie bei einem angesehenen niederländischen Bankinstitut oder durch die Stellung einer anderen, angemessen vergleichbaren Sicherheit gewährleistet.
Artikel 13 - Eigentumsvorbehalt
13.1 Gelieferte Sachen bleiben das ausschließliche Eigentum von Eekhoorn, solange der Käufer die Forderungen bezüglich der Vergütung für:
von Eekhoorn aufgrund des Vertrages an den Käufer gelieferte oder noch zu liefernde Sachen, oder aufgrund eines solchen Vertrags auch für die für den Käufer ausgeführten oder noch auszuführenden Arbeiten oder Dienstleistungen sowie in Bezug auf die Forderungen aufgrund von Mängeln bei der Erfüllung solcher Verträge. Eekhoorn erwirbt auch an diesen Sachen das (Mit-)Eigentumsrecht zur Befriedigung aller offenen Forderungen gegen den Käufer, sowie an den Sachen, an denen das Eigentumsrecht von Eekhoorn durch Verarbeitung, Untersuchung, Geschäftsgründung oder auf andere Weise verloren geht.
Sobald der Käufer eine oder mehrere seiner Verpflichtungen gegenüber Eekhoorn nicht erfüllt, werden alle Forderungen des Käufers sofort und in vollem Umfang fällig und ist Eekhoorn berechtigt, ohne Inverzugsetzung oder gerichtliche Intervention die Rechte aus dem Eigentumsvorbehalt geltend zu machen.
13.2 Der Käufer ist nicht befugt, die gelieferten Sachen zu verkaufen, zu liefern oder anderweitig zu veräußern, bevor die angegebene Eigentumsübertragung stattgefunden hat, außer im Rahmen seiner normalen Geschäftstätigkeit und des normalen Zwecks der Sachen. Diese Befugnis erlischt in dem Moment, in dem dem Käufer ein (vorläufiger) Zahlungsaufschub gewährt wird oder in dem über ihn der Konkurs eröffnet wird. Der Käufer darf die unter Eigentumsvorbehalt stehende Sache in keinem Fall zur Sicherung von Forderungen an Dritte verwenden.
13.3 Eekhoorn hat jederzeit Zugang zu den in ihrem Eigentum stehenden Sachen, wo auch immer sie sich befinden, bevor der angegebene Eigentumsübergang stattgefunden hat.
13.4 Bei Zuwiderhandlung gegen die Bestimmung in diesem Artikel schuldet der Käufer eine Vertragsstrafe in Höhe von 10 % der zum Zeitpunkt der Zuwiderhandlung offenen Forderung, unbeschadet der Bestimmungen in Artikel 10 Absatz 6.
13.5 Der Käufer kann mit einem Dritten vereinbaren, dass er den Kaufpreis für ihn bezahlt, wobei die Forderung von Eekhoorn auf ihn übergeht. Hinsichtlich der Zahlung durch einen Dritten, der in die Forderung des Verkäufers eingetreten ist, erlischt der Eigentumsvorbehalt nicht wie in diesem Artikel beschrieben.
13.6 Im Falle eines Forderungsübergangs im Sinne von Absatz 5 übergibt Eekhoorn das Vorbehaltseigentum an den Sachen, für die der Dritte den Kaufpreis bezahlt hat, an den übergegangenen Dritten. Der Käufer behält die beschriebenen Sachen ab dem Zeitpunkt der Abtretung für den abgetretenen Dritten.
13.7 Der Forderungsübergang und der Übergang des Vorbehaltseigentums auf einen Dritten im Sinne der Absätze 5 und 6 berühren nicht die Tatsache, dass sich der Käufer an Eekhoorn wenden kann, wenn der Verkäufer in irgendeiner Weise mit der Erfüllung der zwischen ihnen geschlossenen Verträge in Verzug gerät.
Artikel 14 - Geistige Eigentumsrechte
14.1. Alle geistigen Eigentumsrechte (einschließlich der Urheberrechte sowie der eingetragenen und nicht eingetragenen Modellrechte) an Zeichnungen, Fotos, Katalogen, Modellen, Entwürfen, Berechnungen und dergleichen (im Folgenden: "die Materialien"), die dem Käufer von Eekhoorn zur Verfügung gestellt werden, verbleiben zu jeder Zeit bei Eekhoorn und gehen niemals auf den Käufer über. Wenn in diesen Bedingungen von "Lieferung" oder Konjugationen dieses Wortes die Rede ist, kann daraus nicht abgeleitet werden, dass eine Übertragung von geistigen Eigentumsrechten beabsichtigt ist. Der Käufer erhält lediglich ein nicht ausschließliches, nicht übertragbares und widerrufliches Recht, die Materialien in unveränderter Form und für den eigenen Gebrauch zu nutzen, wobei dieses Recht auch niemals über die ausdrücklich vereinbarte Nutzung und/oder die im Rahmen der Erfüllung des Vertrags vernünftigerweise erforderliche Nutzung hinausgeht.
14.2. Unbeschadet der allgemeinen Absicht von Artikel 14.2 ist es dem Käufer insbesondere ausdrücklich untersagt, den Inhalt (einschließlich Fotos) der von Eekhoorn zur Verfügung gestellten Kataloge zu kopieren und/oder zu bearbeiten. Wenn und soweit Eekhoorn dem Käufer digitale Fotos zur Verfügung stellt, ist die Verwendung dieser Fotos nur für die von Eekhoorn ausdrücklich angegebenen Zwecke gestattet. Ihre Verwendung auf einer Website ist untersagt, es sei denn, Eekhoorn hat hierzu vorher ausdrücklich schriftlich seine Zustimmung erteilt. Eekhoorn ist berechtigt, die Genehmigung zur Nutzung des Materials jederzeit mit sofortiger Wirkung zu widerrufen, ohne dass der Käufer zu Schadenersatz verpflichtet ist, wobei der Käufer in diesem Fall das Material unverzüglich an Eekhoorn zurückgeben muss.
14.3. Wenn und soweit das Gesetz feststellt, dass die von Eekhoorn an den Käufer gelieferten Sachen ein in den Niederlanden geltendes Urheber- und/oder Modellrecht eines Dritten verletzen, nimmt Eekhoorn die Sachen gegen Erstattung des vom Käufer gezahlten Kaufpreises zurück. Die vorgenannte Entschädigung des Kaufpreises ist das einzige Rechtsmittel des Käufers in diesem Zusammenhang.
Artikel 15 - Beendigung und Kündigung
15.1. Unbeschadet der Bestimmung in Artikel 6:265 des Bürgerlichen Gesetzbuchs hat Eekhoorn das Recht, den mit dem Käufer geschlossenen Vertrag zu kündigen oder aufzulösen, ohne zum Schadenersatz verpflichtet zu sein, wenn:
a. der Käufer für zahlungsunfähig erklärt wird, seinen Konkurs beantragt oder beantragen wird;
b. Der Käufer beantragt einen (vorläufigen) Zahlungsaufschub oder geht in Liquidation;
c. Das Vermögen des Käufers oder ein Teil davon wird beschlagnahmt.
15.2. Sofern beim Zustandekommen des mit Eekhoorn geschlossenen Vertrags nicht eine vollständige oder teilweise Annullierung ausgeschlossen wurde, ist der Käufer berechtigt, den Vertrag innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dessen Zustandekommen, jedoch nicht innerhalb einer Frist von 14 Tagen vor dem von Eekhoorn beabsichtigten Liefertermin, durch eine an Eekhoorn gerichtete schriftliche Erklärung ganz oder teilweise zu annullieren, wobei Eekhoorn 30% des vereinbarten Kaufpreises, der dem annullierten Teil des Vertrags entspricht, zu zahlen ist. Die Annullierung wird erst wirksam, nachdem die oben genannte Zahlung bei Eekhoorn eingegangen ist. Eine teilweise Annullierung des Vertrags bis zu einem verbleibenden Auftragswert, der unter dem Mindestauftragswert liegt, der für das Land gilt, in dem der Käufer seinen Sitz hat, oder der auf dem Angebot oder der Auftragsbestätigung von Eekhoorn ausdrücklich angegeben ist, ist nicht möglich.
Article 16 – Applicable law and disputes
16.1. Dutch law exclusively applies to all quotations from and agreements with Eekhoorn.
16.2. All disputes, including those that are considered as such only by one party, stemming from or associated with the agreement to which the Conditions apply or in regard to the Conditions themselves and their explanation or execution, factual as well as legal in nature, will only be adjudicated by the authorised court in Amsterdam, unless Eekhoorn indicates a preference to present the dispute before the authorised court in Buyer's city of residence/domicile.
Artikel 17 - Unstimmigkeiten zwischen dem niederländischen Text und der Übersetzung
Im Falle von Widersprüchen zwischen dem niederländischen Text der Bedingungen und gegebenenfalls dem Text der Bedingungen in einer anderen Sprache ist die niederländische Fassung verbindlich.